Amnesty Report Mongolei 07. Mai 2015

Mongolei 2015

 

Folter und andere Misshandlungen in Polizeigewahrsam waren nach wie vor weit verbreitet. In städtischen Gebieten fanden rechtswidrige Zwangsräumungen statt. In Fällen von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung oder Behinderung wurden Verantwortliche so gut wie nie zur Rechenschaft gezogen. Asylsuchende wurden in Länder zurückgeführt, in denen sie dem Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Die Mongolei verstieß damit gegen das Prinzip des Non-Refoulement (Abschiebungsverbot).

Hintergrund

Die Mongolei begann 2014 mit dem Ratifizierungsprozess des UN-Übereinkommens gegen das Verschwindenlassen. Die im Jahr 2012 durchgeführte Ratifizierung des 2. Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dessen Ziel die Abschaffung der Todesstrafe ist, hatte nicht zu entsprechenden Änderungen in der nationalen Gesetzgebung geführt.

Folter und andere Misshandlungen

Großen Anlass zur Sorge bot nach wie vor die Anwendung von Folter und anderen Misshandlungen, insbesondere zur Erzwingung von "Geständnissen". Wirksame Ermittlungen gegen Polizeibeamte und Gefängniswärter, die unter dem Verdacht standen, Gefangene auf Polizeiwachen oder in Haftanstalten gefoltert und anderweitig misshandelt zu haben, fanden nicht statt. Die Folge war, dass die Verantwortlichen für diese Straftaten nicht zur Rechenschaft gezogen wurden.

Im Januar 2014 kam es zur Auflösung der Sonderermittlungseinheit der Generalstaatsanwaltschaft. Diese Einheit war für die Untersuchung von Beschwerden über Staatsanwälte, Richter und Polizeibeamte zuständig gewesen, die bei Verhören Aussagen erzwungen haben sollen. Die Mongolei verfügte anschließend nicht mehr über einen unabhängigen Mechanismus zur wirksamen Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen, da die Polizei selbst dafür zuständig war, derartigen Anzeigen nachzugehen.

Im Februar 2014 reichten drei ehemalige Häftlinge, die in der Untersuchungshaftanstalt der Provinz Archangai-Aimag eingesessen hatten, eine Beschwerde bei der nationalen Menschenrechtskommission ein. Sie gaben an, dass man versucht hatte, sie während ihrer Haft mit Schlägen und Elektroschocks zu einem "Geständnis" zu zwingen. Einer der drei Häftlinge erhob den Vorwurf, dass ihm sechs Tage lang die Nahrung verweigert worden sei, um ihn zu einem Schuldeingeständnis zu bewegen. Wegen der Auflösung der Sonderermittlungseinheit war nunmehr die Polizei der Provinz Archangai-Aimag für die Ermittlungen gegen die eigenen Kollegen zuständig. Die Polizei wies die Folter- und Misshandlungsvorwürfe zurück.

Recht auf Wohnen – Zwangsräumungen

Einwohner von Jurtensiedlungen (Wohnviertel mit traditionellen Wollfilzbehausungen) in der Hauptstadt Ulan-Bator hatten keinen Zugang zu angemessenem Wohnraum und zu grundlegenden Versorgungsleistungen wie Wasser- und Sanitäreinrichtungen. Einige Einwohner des 7. Mikrodistrikts von Ulan-Bator, die im Jahr 2007 ohne angemessenes Konsultationsverfahren oder sonstige geeignete Rechts- und Verfahrenssicherheiten rechtswidrig aus ihren Behausungen vertrieben worden waren, hatten noch immer nicht die ihnen zugesagten alternativen Unterkünfte erhalten.

Diskriminierung

Es herrschte weiterhin Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität sowie aufgrund von Behinderung. Geschlechtsspezifische Diskriminierung betraf vor allem Frauen benachteiligter Gruppen wie auf dem Land lebende Frauen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Anfeindungen, Diskriminierung und Gewalt richteten sich weiterhin insbesondere gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle.

Die rechtliche Definition von Vergewaltigung bezog sich nicht auf Männer und Jungen, so dass männliche Vergewaltigungsopfer besondere Schwierigkeiten hatten, eine angemessene ärztliche Behandlung und ihr Recht zu bekommen sowie Wiedergutmachung und Entschädigung zu erhalten.

Flüchtlinge und Asylsuchende

Im Mai 2014 wurden zwei chinesische Asylsuchende aus der Autonomen Region Innere Mongolei in die Volksrepublik China abgeschoben, obwohl mindestens einer von ihnen bereits in das Verfahren zur Feststellung seines Flüchtlingsstatus durch den UN-Hochkommisar für Flüchtlinge (UNHCR) aufgenommen worden war. Die Ausweisung von Personen vor Abschluss des Prozesses der Statusfeststellung und ihre Abschiebung in ein Land, in dem sie dem Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, verstoßen gegen das Non-Refoulement-Prinzip.

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